von Norbert Eckstein
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21 Nov., 2023
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt im Westen auf monatlich 7.550 Euro (p.a. 90.600 Euro) und im Osten auf 7.450 Euro (p.a. 89.400 Euro) Dadurch steigt der maximal steuerlich geförderte Betrag für die betriebliche Altersvorsorge auf 604 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Betrag auf 302 Euro. Der Freibetrag für die Krankenkassenbeiträge aus Renten der betrieblichen Altersvorsorge steigt im Westen auf 176,75 Euro, im Osten auf 173,25 Euro. Pflichtversicherte Rentner müssen also Krankenkassenbeiträge nur für den Betrag bezahlen, der über diesem Freibetrag liegt. Auch die Freigrenze für die Pflegeversicherung steigt auf 176,75 Euro. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Dies gilt nicht für freiwillig Versicherte. Der maximal mögliche Betrag für die Basis-Rente (gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rente) steigt auf 27.565 Euro p.a. (bei Ehepaaren auf 55.130 Euro p.a.). 100 % davon sind steuerliche absetzbar. Wer ab dem 01.01.2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 % erneuerbaren Energien basiert „Wohn-Riester“ kann ab 01.01.2024 neben – wie bisher – Aufbau von Eigenkapital, Tilgung eines Darlehens oder altersgerechter Sanierung auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen verwendet werden. Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich auf 11.604 Euro, der Kinderfreibetrag steigt auf 6.384 Euro. Der Freibetrag zum Solidaritätszuschlag für Gutverdiener erhöht sich auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 62.100 Euro. Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private wechseln möchte, muss zukünftig 69.300 Euro p.a. verdienen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzliche Versicherte wird wohl um ca. 0,1 % steigen, beträgt dann also durchschnittlich 1,7 %. Dadurch erhöht sich auch der Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte auf 421,76 Euro für die Kranken- und 87,98 Euro (62,10 Euro in Sachsen) für die Pflegeversicherung. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung werden erhöht. Im ambulanten Bereich erhöht sich das Pflegegeld um 5 %, ebenso für die Sachleistungen. Im stationären Bereich werden die Leistungszuschläge auf die Pflegekosten angehoben auf 15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten im 1. Jahr, 30 % bei einem Aufenthalt länger als 12 Monate, 50 % bei einem Aufenthalt von länger 24 Monate und 75 % bei einem Aufenthalt länger als 36 Monate. Das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige wir ab 2024 für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr gewährt (Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewährleistung übernommen werden)